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Recht auf Entschädigung bei Flugverspätungen oder -ausfällen

Urlaubsreisen nach Fuerteventura sollen vor allem Spaß und Erholung bringen. Hin und wieder kommt es jedoch vor, dass der Urlaub schon am Flughafen auf die erste Probleme stößt. Urlaubsflüge sind nicht selten von Verspätungen oder sogar Ausfällen betroffen, was immer mit Ärger für die Gäste verbunden ist. In den meisten dieser Fälle steht den Reisenden dann allerdings zumindest eine Entschädigung zu.


Flugzeug

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Die EU-Fluggastverordnung

Für Menschen, die in der Europäischen Union leben, sind die Rechte der Fluggäste seit 2005 in der "EU-Fluggastverordnung" festgehalten. Hier ist genau geregelt, welche Ansprüche Kunden gegenüber Fluglinien haben, wenn es zu Verspätungen oder Ausfällen kommt. Anwendbar sind die Verordnungen dabei auf alle Flüge, die in der EU starten, unabhängig davon, wo die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Entschädigung bei Verspätung

Grundsätzlich müssen Fluggäste Verspätungen nur tolerieren, wenn sie von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen im Vorfeld informiert wurden. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Recht auf eine Entschädigung. Wie groß die Ausgleichszahlung für die Kunden bei einer Flugverspätung ist, hängt von der Flugstrecke und von der Dauer der Verspätung ab.

Darüber hinaus stehen Kunden während der Wartezeit sogenannte Betreuungsleistungen zu. Überschreitet die Wartezeit die angegebenen Fristen, hat ein Kunde das Recht auf Mahlzeiten, Getränke und Telekommunikationsmöglichkeiten. Geht der Flug erst am nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft zudem für den Transport und mögliche zusätzliche Übernachtungen aufkommen. Alternativ können Kunden nach mehr als 5 Stunden Wartezeit ihren Flug auch kostenlos stornieren und eine kostenfreie Rückreise in die Heimat einfordern.

Ausnahmen bei höherer Gewalt

Da die Verspätungen von Flügen nicht immer aus Fehlern der Fluggesellschaft resultieren, gibt es einige Ausnahmen, in denen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dabei handelt es sich typischerweise um außergewöhnliche Umstände, die nicht vorhersehbar waren. Neben Wetterphänomenen wie Schneestürmen oder Eisregen gehören auch Streiks, Vogelschlag oder Terrorgefahr zu diesen Ausnahmen. Ein Defekt am Flugzeug liegt dagegen im Aufgabenbereich der Fluglinie und ist rein rechtlich kein außergewöhnlicher Umstand.

Darüber hinaus besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gäste müssen sich innerhalb dieser Zeit bei der Fluggesellschaft gemeldet haben, andernfalls verfällt ihr Anspruch. Gleiches gilt auch für ein pünktliches Erscheinen am Flughafen. Wer nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter war, der kann sich ebenfalls nicht bei der Fluglinie beschweren.

Hilfe in Anspruch nehmen

So klar die Ansprüche von Fluggästen in der EU-Fluggastverordnung geregelt sind, so schwer ist es immer wieder, seine Entschädigung auch tatsächlich zu erhalten. Viele Fluglinien lassen sich oftmals viel Zeit bei der Bearbeitung der Ansprüche oder melden sich gar nicht zurück. Mitunter ist es sogar ein Problem, überhaupt eine Kontaktmöglichkeit zu finden, an die sich die Kunden wenden können. In solchen Fällen sollte man jedoch nicht kleinbeigeben, sondern Hilfe in Anspruch nehmen.

Weiterhelfen können hier die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Nahverkehr oder das Bundesluftfahramt. Wem der Aufwand zu hoch ist, der kann sich aber auch an "Flightright" wenden. Das Unternehmen hat sich auf Flugentschädigungen spezialisiert und übernimmt für viele Kunden die Arbeit. Dabei muss man lediglich die Kundendaten bei seinem Auftrag angeben und schon kümmern sich erfahrenen Reiserechtsexperten um die Durchsetzung der Ansprüche.